Je kleiner der Nettobetrag einer Leistung ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steueranteil gerundet werden muss. So wird beispielsweise bei einem Nettobetrag von € 1,20 mit dem Steuersatz von 19% eine Steuer von € 0,23 berechnet, obwohl es genau genommen € 0,228 wären.
Rundungsdifferenzen bei Positionen mit Mengenangaben größer oder kleiner als „1“
Solange Leistungen nur mit einer Menge von „1“ erfasst werden, kann es keine Rundungsdifferenzen ergeben. Wenn Sie jedoch von einer (meist kleinpreisigen) Leistung mehrere Positionen angeben, kann es zu einer Rundungsdifferenz kommen:
In diesem Beispiel kann es bei einer Leistung mit Einzelpreis € 1,20 und einer Menge von 10 zu zwei unterschiedlichen Mehrwert-, bzw. Umsatzsteuerbeträgen kommen.
Berechnung nach Einzelpositionen
Bei der Berechnung nach Einzelpositionen wird von jeder Position einzeln die gerundete Steuer von € 0,23 berechnet und am Ende zum Betrag von € 2,30 summiert.
Diese Variante kann die Richtige sein, wenn es üblich ist, den Artikel in dieser Form einzeln zu verkaufen (Beispiel: Ein Schokoriegel).
Berechnung nach Gesamtsumme
Bei der Berechnung nach Gesamtsumme wird zuerst der Nettobetrag mit der Menge multipliziert (€ 12) und von diesem Betrag dann der Steuerbetrag von € 2,28 berechnet.
Diese Variante kann die Richtige sein, wenn es keine standardisierten Mengen gibt (Beispiel: Wenn Sie an der Wursttheke 100g Braunschweiger verkaufen).
Welches ist die richtige Variante?
Diese Frage kann hier nicht beantwortet werden! Wir empfehlen Ihnen dringendst sich an Ihren Steuerberater, bzw. an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden! Je nach Land oder Branche können hierzu unterschiedlichste Regelungen gelten. In vielen Fällen sind sogar wahlweise beide Varianten zulässig, solange sich diese rechnerisch nachvollziehen lassen.